a) Die Wahlen sollten rechtzeitig, vor dem vorgesehenen Versammlungstermin, vorbereitet werden.
b) In ausreichendem zeitlichen Abstand ist vom Vorstand der Wahlvorbereitungsausschuss zu bestellen (mindestens drei Personen, die möglichst nicht als Kandidaten im Gespräch sein sollten).
Zusätzlich sind ein 1. und ein 2. Ersatzmitglied zu bestellen.
c) Der Wahlvorbereitungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
Wird ein Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses zur Wahl vorgeschlagen und liegt seine Einverständniserklärung zur Kandidatur vor, so scheidet es aus dem Wahlvorbereitungsausschuss aus und an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied.
d) Der Wahlvorbereitungsausschuss erlässt spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag die Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung soll in der gleichen Form wie die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen, zweckmäßigerweise deshalb durch Veröffentlichung in der Tagespresse sowie durch Veröffentlichung gegenüber den Rotkreuzgliederungen in üblicher Form (z. B. Rundschreiben).
e) Die Wahlausschreibung muss die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge beim Wahlvorbereitungsausschuss einzureichen, und zwar schriftlich bis spätestens zum 12. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr. Diese Vorgabe ist so zu interpretieren, dass der Zeitraum zwischen der Wahl und der Ausschlussfrist für Wahlvorschläge höchstens 12 Tage betragen darf. D. h., dass z. B. eine Abgabefrist für Wahlvorschläge 13 Tage vor der Wahl unzulässig ist, wohl aber kann die Abgabefrist weniger als 12 Tage betragen, wenn der 12. Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt. In diesen Fällen endet die Frist am nächsten Werktag. Der Abgabeort für Wahlvorschläge ist am Tag der Abgabefrist bis 18.00 Uhr zu besetzen. In der Wahlausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass nur vorschlagsberechtigt ist, wer bei der betreffenden Wahl auch wahlberechtigt ist und dass den Vorschlägen die Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beigefügt werden soll (§ 3 (1) Wahlordnung).
f) Der Wahlvorbereitungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge und holt, so weit noch nicht vorliegend, die Einverständniserklärungen der Vorgeschlagenen ein (§ 3 (3) WO).
Das Vorliegen des Einverständnisses ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Vorschlages (zeitliche Reihenfolge beachten!).